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Steuern

Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt (§13b UStG)

2026-02-289 min

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren (§13b UStG) wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt: Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Dies gilt hauptsächlich bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der EU.

Wann gilt Reverse Charge?

Reverse Charge gilt unter anderem bei: - Sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land - Werklieferungen und Bauleistungen nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG - Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Edelmetallen (ab 5.000 €) - Reinigung von Gebäuden durch Subunternehmer

Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung

Eine Rechnung mit Reverse Charge muss enthalten: - Alle normalen Pflichtangaben nach §14 UStG - Hinweis auf Steuerschuldnerschaft: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge" - Nettobetrag ohne MwSt. (keine Steuer ausweisen!) - USt-IdNr. beider Parteien

Häufige Fehler beim Reverse Charge

- MwSt. trotzdem ausgewiesen: Bei Reverse Charge darf keine MwSt. auf der Rechnung stehen - Hinweis fehlt: Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Pflicht - Keine USt-IdNr.: Beide Parteien müssen ihre USt-IdNr. angeben

Reverse Charge mit RechnungNow

RechnungNow bietet eine integrierte Reverse-Charge-Funktion. Aktivieren Sie diese Option, und alle notwendigen Hinweise werden automatisch auf Ihrer Rechnung eingefügt. Die MwSt. wird korrekt auf 0% gesetzt und der Pflichthinweis hinzugefügt.

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