Steuern
Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt (§13b UStG)
2026-02-289 min
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren (§13b UStG) wird die Steuerschuldnerschaft umgekehrt: Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Dies gilt hauptsächlich bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der EU.
Wann gilt Reverse Charge?
Reverse Charge gilt unter anderem bei:
- Sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land
- Werklieferungen und Bauleistungen nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Edelmetallen (ab 5.000 €)
- Reinigung von Gebäuden durch Subunternehmer
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Eine Rechnung mit Reverse Charge muss enthalten:
- Alle normalen Pflichtangaben nach §14 UStG
- Hinweis auf Steuerschuldnerschaft: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge"
- Nettobetrag ohne MwSt. (keine Steuer ausweisen!)
- USt-IdNr. beider Parteien
Häufige Fehler beim Reverse Charge
- MwSt. trotzdem ausgewiesen: Bei Reverse Charge darf keine MwSt. auf der Rechnung stehen
- Hinweis fehlt: Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Pflicht
- Keine USt-IdNr.: Beide Parteien müssen ihre USt-IdNr. angeben
Reverse Charge mit RechnungNow
RechnungNow bietet eine integrierte Reverse-Charge-Funktion. Aktivieren Sie diese Option, und alle notwendigen Hinweise werden automatisch auf Ihrer Rechnung eingefügt. Die MwSt. wird korrekt auf 0% gesetzt und der Pflichthinweis hinzugefügt.